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Filmwerk

ist jeder Film (Bildfolge oder Bild- und Tonfolge, die den Eindruck eines bewegten Spiels entstehen läßt), der eine persönliche geistige Leistung (Eigentümlichkeit) und damit ein urheberrechtsschutzfähiges Werk darstellt (§ 2 I Nr. 6 UrhG). Filme, die den Anforderungen an den Urheberrechtsschutz nicht genügen, werden Laufbilder genannt. Für Filmwerk gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 88 f. UrhG, auf Laufbilder sind sie nur teilweise anwendbar (§ 95 UrhG).

 

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