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Eigentümlichkeit

Das Urheberrecht schützt nur solche Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 II UrhG). Maßgebend ist, ob der in dem Werk zum Ausdruck kommende geistig-ästhetische Gesamteindruck gegenüber vorbekannten Gestaltungen einen für den Urheberrechtsschutz hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad aufweist. Auf die Neuheit des Werks kommt es im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten grundsätzlich nicht an, wohl aber darauf, ob sich das Werk gegenüber dem Vorbekannten durch einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad (Gestaltungshöhe) abhebt, der eine schöpferische geistige Leistung des Urhebers erkennen läßt. Eine absolute Grenze dafür gibt es nicht; welcher Grad der Eigentümlichkeit für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderlich ist, richtet sich nach der Auffassung der mit literarischen und künstlerischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise und damit auch nach den einzelnen Werkarten, für die Urheberrechtsschutz in Betracht kommt. Auch für das Geschmacksmuster ist ein hinreichender Grad an Eigentümlichkeit materielle Schutzvoraussetzung. Der Begriff der Eigentümlichkeit deckt sich mit dem Urheberrecht, nur die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sind im Geschmacksmusterrecht niedriger. Rein handwerkliche Gestaltungen, mechanisch-technische Aneinanderreihungen etc., die das Können eines Durchschnittsgestalters nicht übersteigen, genießen weder Urheber- noch Geschmacksmusterschutz. Darüber hinausgehende Leistungen erreichen die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Gestaltungshöhe. Erst in einem erheblichem Abstand beginnt die untere Grenze des Urheberrechtsschutzes. Grundsätzlich unerheblich ist der künstlerische oder wissenschaftliche Wert eines Werks, künstlerische Werke benötigen aber einen hinreichenden ästhetischen Gehalt, andere Werke individuelle Eigenart in der Darstellung ihrer geistigen Leistung. Einen gegenüber vorbekannten Gestaltungen hinreichenden Grad an Eigenart, die weder eine geistige persönliche Schöpfung i. S. des Urheberrechts noch eine Erfindung i. S. der technischen Schutzrechte voraussetzt, erfordert auch der Halbleiterschutz (Halbleiterschutzrecht), für den es aber genügt, wenn die Topographie keine Wiederholung bekannter Topographien, sondern Ergebnis geistiger (und nicht nur mechanischer) Arbeit ist.

 

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