bei der Abfertigung von Zollgut zum freienVerkehr die Mitteilung an den Zollbeteiligten, daß ein Zoll nicht zu erheben und das Zollgut freigegeben ist (Freigabe), weil das Zollgut nach dem Zolltarif oder aus anderen Gründen zollfrei ist (§ 36 II und III ZG); Zollfreiheit. Die Zollfreistellung ist ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 155 I 3 AO. Durch die Freigabe wird Zollgut zu Freigut. Die Zollfreistellung schließt jedoch nicht aus, daß bei unberechtigter Freigabe der Zollbetrag nachgefordert wird, weil die Zollschuld stets in der gesetzlichen Höhe entsteht.