1. Tarifliche Zollfreiheit für Waren, für die im Zolltarif eine solche vorgesehen ist. - 2. Außertarifliche Zollfreiheit aufgrund zollrechtlicher Bestimmungen wegen außerhalb der mit dem Zolltarifverfolgten Zwecke (z. B. für Betriebsstoffe für Kraft- und Luftfahrzeuge, Gegenstände wissenschaftlichen, erzieherischen oder kulturellen Charakters, Geschenksendungen, Rückwaren, Muster, Vorlagen, Waren zu Erprobungs- oder Untersuchungszwecken, Werbematerial u. a. m.).