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Zollfreigebiete
Gebiet der Bundesrep. D. mit Ausnahme des Gebietes von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und den jeweiligen Strandlinien sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Diese neue Begriffsbestimmung entspricht de facto der bisherigen Fassung, in der die Ausnahmen mit den Begriffen "Zollausschlüsse" bzw. "Zollfreigebiete" des aufgehobenen Zollgesetzes umschrieben waren.
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