Verpflichtung für einfliegende Luftfahrzeuge, nur auf einem Zollflugplatz zu landen bzw. für ausfliegende Luftfahrzeuge, nur von einem solchen abzufliegen. Ausnahmen gelten nur in Fällen höherer Gewalt, dringender Gefahr oder auf behördliche Weisung. - Zur Erleichterung des Verkehrs kann für einzelne Fälle im Verwaltungsweg Befreiung vom Zollflugplatzzwang gewährt werden.