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Truppenzollgesetz

Gesetz i. d. F. vom 17. 1. 1963 (BGBl I 51) mit Truppenzollordnung vom 1. 7. 1963 (BGBl I 451). - Ausführung der Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts vom 19. 6. 1951 und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. 8. 1959 über Zollprivilegien ausländischer Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrep. D., über die zollfreie Einfuhr von Waren, die eine Truppe und ihr ziviles Gefolge und deren Mitglieder einschließlich ihrer Angehörigen zu ihrer ausschließlichen Verwendung beziehen. Truppenzollgesetz enthält ferner Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung bei der Einschaltung deutscher Baubehörden in Baumaßnahmen der Streitkräfte und von Umsatzsteuerbefreiungen und -vergünstigungen. - Vgl. auch Verteidigungsgut.

 

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