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Rückwaren

zollrechtlicher Begriff für Waren, die nachweisbar aus dem freien Verkehr des Zollgebietes ausgeführt und von demjenigen oder für denjenigen wieder eingeführt werden, der sie ausgeführt hat oder hat ausführen lassen. Rückwaren sind, wenn zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr bei Marktordnungswaren nicht mehr als sechs Monate, bei anderen Waren nicht mehr als drei Jahre liegen, unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei. Dem Zollantrag auf Abfertigung der Rückwaren zum freien Verkehr ist eine Rückwarenerklärung nach vorgeschriebenem Muster beizufügen. Zum Nachweis der Richtigkeit sind Belege, z. B. Ausfuhrpapiere, Schriftwechsel, Kassenbelege, vorzulegen. - Dies gilt auch für Waren, die aus dem freien Verkehr des Zollgebietes eines anderen EG-Landes ausgeführt worden sind, wenn der Nachweis durch eine zollamtliche Bescheinigung dieses Landes geführt wird.

 

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