Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Bankpublizität

besondere Vorschriften über die Publizität der Banken wegen ihrer großen wirtschaftlichen und währungspolitischen Bedeutung: 1. Allgemeine handelsrechtliche Vorschriften über die Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lagebericht (3. Buch des HGB) sowie insbes. §§ 250, 260 KWG. - 2. Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nebst Erläuterung, ggf. auch Geschäftsbericht und Lagebericht, sind dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) und der Deutschen Bundesbank einzureichen (§ 26 KWG). - 3. Alle Kreditinstitute haben nach Abschluß eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank unverzüglich Monatsausweise (Monatsbilanz) oder Bilanzstatistiken einzureichen (§ 25 KWG). Zusammengefaßt veröffentlicht in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Bankplatz
Bankquittungsverfahren

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Frachtvertrag | Eintragungsbewilligung | endogene Protektion | Forderungen Gebietsansässiger an Gebietsfremde | financial future
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum