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Wareneingangsbuch

für gewerbliche Unternehmer obligatorisch für steuerliche Zwecke durch §§ 143, 148 AO vorgeschriebenes Nebenbuch der Buchführung. Gewerbliche Unternehmer, die schon nach anderen Vorschriften zur Führung von Handelsbüchern und von einem Wareneingangsbuch entsprechenden Büchern verpflichtet sind und diese ordnungsgemäß führen, bedürfen des Wareneingangsbuch nicht. Es gelten sinngemäß die Vorschriften für das Warenausgangsbuch.

 

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