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Warenausgangsbuch
durch § 144 AO für Großhändler und auch für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte zur besseren Überprüfbarkeit der Käufer land- und forstwirtschaftlicher Produkte (z. B. Obst- und Gemüsehändler) vorgeschriebenes Nebenbuch der Buchführung; in einzelnen Fällen oder für bestimmte Gruppen kann von der Führung eines Warenausgangsbuch abgesehen werden (§ 148 AO). - Einzutragen sind Waren, die ein Großhändler an einen andern gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefert, wenn die Lieferung auf Rechnung (Ziel, Kredit, Abrechnung, Gegenrechnung), als Tauschware oder unentgeltlich oder gegen Barzahlung bei Gewährung eines Preisnachlasses erfolgt, so daß der Verkaufspreis niedriger ist als der Preis für Verbraucher, also fast alle Großhandelsverkäufe. - Nicht einzutragen sind Warenlieferungen, die erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind. - Aufzuzeichnende Daten: Tag der Lieferung, Name (Firma) und Anschrift des Erwerbers, Art des Warenpostens, Preis und Hinweis auf den Beleg. - Warenausgangsbuch sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO). - Vgl. auch Wareneingangsbuch.
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