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Nachversteuerung
spätere Versteuerung von gewährten Abzugsbeträgen bei der Einkommensteuer, wenn die Bedingungen, unter denen der Abzug gewährt wurde, nicht erfüllt werden. - 1. Nachversteuerung von den als Sonderausgaben abgezogenen Lebensversicherungsbeiträgen, wenn die Versicherungsansprüche der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 10 I 1 EStG, 29 EStDV). - 2. Nachversteuerung von den als Sonderausgaben abgezogenen Prämien bei Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag, wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß die Versicherungssumme ganz oder teilweise ausgezahlt, der Einmalbetrag ganz oder z. T. zurückgezahlt oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder z. T. abgetreten oder beliehen werden (§§ 10 V Nr. 2 EStG, 30 EStDV). - 3. Nachversteuerung von als Sonderausgaben abgezogenen Bausparkassenbeiträgen, wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die Bausparsumme ganz oder z. T. ausgezahlt, geleistete Beiträge ganz oder z. T. zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden (§§ 10 V Nr. 3 EStG, 31 EStDV). - 4. Nachversteuerung bei negativem Kapitalkonto, das durch Einlagen- und Haftungsminderung entsteht oder sich erhöht (§ 15 a III EStG); vgl. dort. - 5. Nachversteuerung bei schädlicher Verfügung über Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Jahren (§ 19 a II EStG) durch Pauschbesteuerung.
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