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Pauschbesteuerung
Pauschalbesteuerung, in besonderen Ausnahmefällen zulässige Form der Besteuerung in Form der Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Pauschbetrages. - 1. Einkommen- und Körperschaftsteuer: Pauschbesteuerung für die ausländischen Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anrechnung ausländischer Steuern besonders schwierig ist (§ 34 c V EStG, § 26 VI KStG). Pauschbesteuerung für die inländischen Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist (§ 50 VII EStG, § 8 I KStG). - 2. Körperschaftsteuer: Pauschbesteuerung für Gewinnanteile, die bei der Herabsetzung des Nennkapitals entstehen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, bei der Rücklagen verwendet wurden, die aus dem Gewinn eines vor dem 1. 1. 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahres gebildet wurden (§ 5 KapErhStG). - 3. Vermögensteuer: Pauschbesteuerung zulässig bei beschränkter Steuerpflicht, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer besonders schwierig ist (§ 13 VStG); zur Abschaffung vgl. Vermögensteuer I a. - 4. Lohnsteuer: a) Pauschbesteuerung im Rahmen der Nachversteuerung von Vermögensbeteiligungen der Arbeitnehmer (§ 19 a II EStG; § 7 I LStDV); b) Pauschalierung der Lohnsteuer.
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