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Tilgung
I. Allgemein: Regelmäßige Ab- bzw. Rückzahlung einer langfristigen Schuld (z. B. Tilgunghypothek) in Form von Teilbeträgen, die nach verschiedenen Gesichtspunkten berechnet und i. d. R. aus den Abschreibungsgegenwerten oder aus dem Reingewinn aufgebracht werden. Höhe und Fälligkeit der Tilgungsraten sind bei der Finanzplanung durch Aufstellung eines Tilgungsplanes zu berücksichtigen.
II. Tilgung von Schuldverschreibungen (Anleihen, Obligationen etc.): Diese erfolgt aufgrund der Emissionsbedingungen entweder durch Rückzahlung zum Nennwert (oder, wenn vereinbart, über pari) oder durch Rückkauf. Die Rückzahlung kann für die ganze Anleihe auf einmal erfolgen oder nach einem festgesetzen Plan allmählich stattfinden. - 1. Rückzahlung: a) Rückzahlung der gesamten Anleihe: Regelfall bei den Schatzanweisungen; sie findet häufig statt bei Staatsanleihen und Industrieobligationen, bei denen der Schuldner sich die Kündigung jederzeit oder von einem bestimmten Termin ab vorbehalten hat, wenn die Lage auf dem Geldmarkt günstig ist und eine Konversion durchführbar erscheint. b) Planmäßige Rückzahlung: Diese erfolgt entweder derart, daß jedes Jahr eine bestimmte gleichbleibende oder nach Wahl des Schuldners steigende Anzahl von Stücken zu tilgen ist, oder aber nach dem System der Annuitäten. Dabei ist für Verzinsung und Tilgung eine jährlich gleichbleibende Summe ausgeworfen, so daß infolge der Zinsersparnis für die getilgten Stücke die Tilgungsquote ständig wächst. Das System der Annuitäten ist besonders auch bei Pfandbriefen üblich. Bei beiden Verfahren erfolgt die Feststellung der zu tilgenden Stücke durch Auslosung oder Verlosung entweder für ganze Serien oder für einzelne Nummern. Die ausgelosten Serien oder Nummern werden bekanntgemacht und zu dem festgesetzten Termin eingelöst. Vom Einlösungstermin ab findet keine Verzinsung mehr statt, so daß ein Versäumnis der Einlösungstermine mit Zinsverlust verbunden ist. Die Ansprüche aus den ausgelosten Papieren verjähren mangels anderer Vereinbarung in 30 Jahren, falls sie während dieser Zeit nicht vorgelegt werden, sonst zwei Jahre nach Vorlegung. - 2. Rückkauf: Kann freihändig an der Börse erfolgen oder auf dem Submissionswege, indem der Schuldner Angebote der Gläubiger einfordert. Häufig hat sich der Schuldner nach seiner Wahl Tilgung durch Rückkauf oder Auslosung vorbehalten; er wird jeweils den Rückkauf vorziehen, wenn das Papier an der Börse unter pari zu haben ist. Bei Prämien- oder Losanleihen findet die Tilgung durch planmäßige Verlosung mit Gewinnen (Prämien) statt; während die Mehrzahl der gezogenen Nummern nur zum Nennwert oder mit geringem Aufgeld eingelöst werden kann, entfallen auf andere Gewinne.
III. Tilgung von Aktien: Dies ist nicht statthaft. Sonderregelung für den Erwerb eigener Aktien (§ 71 AktG).
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