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Konversion
I. Bürgerliches Recht: Richterliche Umdeutung des Parteiwillens aus der Interessenlage heraus: Entspricht ein (z. B. wegen Nichtwahrung der vorgeschriebenen Form) nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß die Parteien es bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten (§ 140 BGB).
II. Bankwesen: 1. Begriff: Umwandlung der Schuldbedingungen einer Anleihe durch Umwandlung in eine neue (Konvertierungsanleihe) mit verändertem Zinsfuß, veränderter Laufzeit und/oder veränderten Tilgungsbedingungen, meist nach vorheriger Kündigung. Wird auch als Konvertierung bezeichnet. - 2. Zweck: Konversion soll dem Schuldner günstigere Bedingungen für Verzinsung und Tilgung der Schulden verschaffen, wenn die Bedingungen der alten Anleihe den veränderten Kapitalmarktverhältnissen nicht mehr entsprechen. - Im Rechtsstaat erfolgen Konversion auf freiwilliger Basis, d. h., der Gläubiger hat die Wahl zwischen Annahme der Zinsherabsetzung seines Papiers oder Rückzahlung des Anleihebetrages. Konversion mit Heraufsetzung des Zinsfußes kommt vor, wenn z. B. bei Fälligkeit die zur Einlösung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen und Ersatz durch eine Anleihe nur mit erhöhtem Zinsfuß möglich ist, bzw. wenn eine langfristige, nachhaltige Erhöhung des Marktzinses zu verzeichnen ist.
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