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Rechtsstaat

in einem allgemeinen Sinne ein Staat, in dem nicht Willkür herrscht, sondern das Recht zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit. Als eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes (Art. 20 I, 28 I GG) hat das Rechtsstaatsprinzip in zahlreichen Vorschriften und Grundsätzen eine nähere Konkretisierung erfahren. Dazu gehören der Vorrang der Verfassung und des Gesetzes, die Gewaltenteilung, die Grundrechte, der Rechtsschutz gegenüber öffentlicher Gewalt, das rechtliche Gehör, die Gewährleistung des gesetzlichen Richters, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Das Rechtsstaatsprinzip bindet alle Träger öffentlicher Gewalt, auch den Landesgesetzgeber.

 

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