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Bausparkassenbeiträge

im Rahmen des Bausparens an die Bausparkasse geleistete Beiträge zur Erlangung eines Baudarlehens. - Steuerrechtliche Behandlung: 1. Bausparkassenbeiträge vor Erlangung eines Baudarlehens (Zuteilung): Bis einschließlich 1995 grundsätzlich bei Ermittlung des Einkommens zur Hälfte als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Behandelt der Steuerpflichtige den Bausparvertrag als gewillkürtes Betriebsvermögen oder soll mit seiner Hilfe ein Gebäude errichtet werden, das ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen soll, sind die Bausparkassenbeiträge Betriebsausgaben. - 2. Bausparkassenbeiträge nach Erlangung eines Baudarlehens (Nachzuteilung): Hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit aufzuteilen: Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind nur die in Bausparkassenbeiträge enthaltenen Darlehenszinsen und Verwaltungskosten abzugsfähig, die Lebensversicherungsbeiträge gehören zu den Sonderausgaben. Nicht abzugsfähig sind die Tilgungsraten.

 

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