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Darlehenszinsen
Preis für die befristete Überlassung eines Darlehens, zu entrichten jeweils am Ende eines Jahres oder bei der früheren Rückzahlung, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist (§ 608 BGB). Die Höhe der Darlehenszinsen unterliegt freier Vereinbarung der Parteien, orientiert sich jedoch am jeweiligen Zinsniveau. Gibt ein Kaufmann in Ausübung seines Handelsgewerbes ein Darlehen, so kann er auch ohne besondere Abrede 5% Zinsen verlangen (§ 354 II i. V. m. § 352 HGB). Die Kündigungsmöglichkeit gem. § 247 BGB (Darlehenszinsen mit mehr als 6%) findet nur noch Anwendung für Darlehen, die vor dem 1. 1. 1987 abgeschlossen wurden. - Vgl. auch Zinswucher, Zins.
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