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Kapitalanteil

1. Begriff: Gesetzlicher Maßstab für die wirtschaftliche Beteiligung des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft. Die Summe der Kapitalanteil ergibt meist das (vom wahren Wert oft abweichende) buchmäßige Gesellschaftsvermögen. Einen quotenmäßigen Anteil bedeutet der Kapitalanteil nicht, da das Gesellschaftsvermögen Gesamthands-Eigentum aller Gesellschafter ist. Von der Beteiligung des Gesellschafters ist der Kapitalanteil nicht zu trennen, also nicht selbständig übertragbar. - 2. Nach dem Kapitalanteil errechnet sich der Gewinnanspruch (Gewinn- und Verlustbeteiligung), die Entnahme oder bei Auflösung der Anspruch auf das Reinvermögen. - 3. Buchung: Der Kapitalanteil wird auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters in der Passivspalte geführt, er kann aber auch aktiv werden, z. B. durch Verluste (negatives Kapitalkonto). Kapitalanteil ist streng zu scheiden vom Privatkonto des Gesellschafters.

 

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