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Gewinn- und Verlustbeteiligung

bei Personengesellschaften meist im Gesellschaftsvertrag eingehend geregelt. Es gilt volle Vertragsfreiheit, jedoch darf ein Gesellschafter vom Geschäftsgewinn nicht völlig ausgeschlossen werden. Fehlt eine Vereinbarung über Gewinn- und Verlustbeteiligung u. V., so gelten die folgenden Ausführungen.
I. Personengesellschaft/stille Gesellschaft: 1. Gewinn- und Verlustverteilung: a) Offene Handelsgesellschaft: Jedem Gesellschafter steht zunächst ein Vorzugsgewinnanteil in Höhe von 4% seines Kapitalanteils zu (§ 121 I HGB). Der dann noch verbleibende Restgewinn wird gleichmäßig nach Köpfen unter die Gesellschafter verteilt. Die Kopfverteilung gilt auch bei Verlusten (§ 121 III HGB). - Vgl. auch Verlustberechnung. b) Kommanditgesellschaft: Für den Vorzugsgewinnanteil gilt gleiches (§ 168 I HGB). Der überschießende Restgewinn wird jedoch im angemessenen Verhältnis der Anteile verteilt. Im Streitfall muß die Angemessenheit durch das Gericht festgestellt werden. Dieselbe Verteilung gilt auch für die Verluste, jedoch kann der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Haftsumme in Anspruch genommen werden. c) Stille Gesellschaft: Es gibt keinen Vorzugsgewinnanteil. Im übrigen gilt die angemessene Beteiligung wie bei der KG (§ 231 HGB). - 2. Gutschrift: a) Der Gewinnanteil des OHG-Gesellschafters ist seinem Kapitalanteil gutzuschreiben (§ 120 II HGB). b) Gutschrift zugunsten des Kommanditisten nur bis zur Höhe der bedungenen Einlage möglich (§ 167 II HGB). c) Dem stillen Gesellschafter ist der Betrag auszuzahlen oder auf dem Privatkonto gutzuschreiben. Nicht erhobener Gewinn erhöht hier nicht die Einlage, wenn keine besondere Vereinbarung besteht (§ 232 III HGB). - 3. Steuerrechtliche Behandlung: Die gewählte Gewinnverteilung wird steuerlich grundsätzlich anerkannt; ausgenommen: (1) Familiengesellschaften: Die Gewinnverteilung wird nicht anerkannt, wenn sie offensichtlich wirtschaftlich den Leistungen der Familienmitglieder (Kapitaleinlage und Tätigkeit) nicht gerecht wird. (2) GmbH & Co. KG: Ist die GmbH alleinige Komplementärin einer KG und sind ihre Gesellschafter zugleich Kommanditisten, so ist ein unangemessen niedriger Gewinnanteil der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung. Eine angemessene Gewinnbeteiligung der GmbH muß mindestens eine Vergütung für den Kapitaleinsatz umfassen, bei fehlender Vermögenseinlage der GmbH eine Vergütung für das Haftungsrisiko.
II. Kapitalgesellschaft/Genossenschaft: Vgl. Gewinnausschüttung, Gewinnverwendung.

 

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