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Familiengesellschaften

erwerbswirtschaftliche Unternehmungen in Gesellschaftsform, bei denen zwischen den Gesellschaftern verwandtschaftliche Beziehungen bestehen. Familiengesellschaften entstehen meist durch Aufnahme von Kindern oder anderen Verwandten. - Steuerliche Behandlung: 1. Familiengesellschaften als Personengesellschaft: Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung: Echte Mitunternehmerschaft. Übereinstimmung von formeller und tatsächlicher Gestaltung, keine Beschränkung der Gesellschafter bei der Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte. Außerbetriebliche Motive (auch steuerrechtliche), die zur Gründung einer Familiengesellschaften geführt haben, stehen der Anerkennung durch Finanzbehörden nicht entgegen. Die Gewinnverteilung muß Kapitalanteile, Haftung und Tätigkeit der einzelnen Gesellschafter angemessen berücksichtigen; liegt Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts i. S. v. § 42 AO vor, so können die Finanzbehörden den Gewinn für die Besteuerung anders verteilen. Bei Verstoß gegen die Voraussetzungen keine Betriebsausgabe und keine Einnahmen (Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG). - 2. Familiengesellschaften als Kapitalgesellschaft: Vorwiegend GmbH, wegen Haftungsbeschränkung; Entstehen bei Erwerb der Kapital- und Stimmenmehrheit durch Familienangehörige. Die Familiengesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. - Vgl. auch Familienaktiengesellschaften.

 

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