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Gewinnbeteiligung

I. Erfolgsbeteiligung: 1. Die Mitarbeiter eines Unternehmens nehmen aufgrund ihrer Kapitalgebereigenschaft, gleichgültig wie diese zustande kommt (Kapitalbeteiligung), gleichermaßen am Gewinn teil wie die kapitalgebenden Unternehmer. Ausschlaggebend für die Höhe des Gewinnanteils ist lediglich die Höhe der Kapitaleinlage. Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung ist zumeist der Bilanzgewinn. - Gewinnbeteiligungsregelungen auf freiwilliger Grundlage durch Unternehmen sowie aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen. Unterschiedliche Formen werden in der betrieblichen Praxis angewandt. Die dabei auftretenden Unterschiede sind hinsichtlich Funktion der Gewinnbeteiligung und Auszahlungs- und Verfügungsmodus begründet. - Gewinnbeteiligung von Arbeitnehmern (Prokuristen, Geschäftsleitern etc.) berührt grundsätzlich nicht deren Arbeitnehmereigenschaft. Mitinhaberschaft erst durch Beteiligung an stillen Rücklagen oder Anlagevermögen. - 2. Gewinnbeteiligung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Tantieme): Soll in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Aufgaben des Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds und der Lage der Gesellschaft (§§ 87 I, 113 I AktG).
II. Sonderausstattung von Schuldpapieren: 1. Lediglich Gewinnbeteiligung besteht i. d. R. bei Genußscheinen. - 2. Schuldverschreibungen, die neben oder ohne festen Zinssatz eine Gewinnbeteiligung währen (Gewinnschuldverschreibungen).
III. Individualversicherung: Vgl. Beitragsrückerstattung.
IV. Sachversicherung: Eine Erfolgsbeteiligung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach einem bzw. drei Jahren bei gutem Schadenverlauf auszahlt. Die Einzelheiten der Berechnung und Abwicklung bestimmen die Versicherungsverträge. Maßgeblich ist allein der Vertragsverlauf einer Police, nicht das gesamte Geschäftsergebnis des Versicherers. Die Gewinnbeteiligung soll den Versicherungsnehmer anregen, besonders viel zu Schadenverhütung, -abwendung und -minderung beizutragen.
V. Verteilungstheorie und -politik: Vgl. Vermögensumverteilungspolitik.

 

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