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Beitragsrückerstattung
Überschußbeteiligung, Gewinnbeteiligung, Versichertendividende, Prämienrückgabe, Prämienrückerstattung.
I. Individualversicherung: 1. Charakterisierung: Erfolgsabhängige Rückerstattung von Beiträgen. In einigen Versicherungszweigen sind die Versicherer verpflichtet, die aufgrund vorsichtig gewählter Kalkulationsgrundlagen entstandenen Überschüsse ganz oder teilweise an die Versicherungsnehmer auszuschütten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung kann eine satzungsmäßige oder geschäftsplanmäßige Festlegung oder aber eine gesetzliche Vorschrift sein. Besondere Bedeutung hat die Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, privaten Krankenversicherung und in der Gestalt der Beitragsermäßigung aus technischem Überschuß in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Beitragsrückerstattung kann zusätzlich an bestimmte individuelle Voraussetzungen (z. Beitragsrückerstattung Schadenfreiheit oder mindestens zurückgelegte Versicherungsdauer) geknüpft sein. - Beitragsrückerstattung können für Versicherungsnehmer einen Anreiz für Schadenfreiheit oder -armut bieten, wenn sie gezielt für schadenfreie oder -arme Verträge geleistet werden. - 2. Steuerliche Behandlung: a) Bei der Einkommensermittlung von Versicherungsunternehmen abzugsfähig: (1) wenn sie aus einer Lebens- und Krankenversicherung stammen, bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis für das selbstabgeschlossene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert haben, gekürzt um den Betrag aus der Auflösung einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung und den Nettoertrag des steuerlichen Betriebsvermögens zu Beginn des Wirtschaftsjahres; (2) in der Schaden- und Unfallversicherung insoweit, als sie den Überschuß nicht übersteigen, der sich aus der Beitragseinnahme nach Abzug aller anteiligen Betriebsausgaben, Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten (Rechnungsabgrenzung) ergibt (§ 21 I KStG). - b) Zuführungen zu Rückstellungen für Beitragsrückerstattung sind nur abzugsfähig, wenn deren ausschließliche Verwendung für Beitragsrückerstattung satzungs- oder geschäftsplanmäßig gesichert ist (§ 21 II KStG).
II. Sozialversicherung: vgl. Beitragserstattung.
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