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Versicherungsdauer

Laufzeit der Versicherung von Versicherungsbeginn bis Ablauf des Versicherungsvertrages. I. d. R. beginnen und enden Versicherungen jeweils um 12.00 Uhr (§ 7 VVG; in der Kraftverkehrsversicherung um 0.00 Uhr). Bei mehr als einjähriger Versicherungsdauer ist die Vereinbarung einer "Verlängerungsklausel" zulässig, nach der sich die Versicherung automatisch um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht mit einer bestimmten Frist - meist fünf Monate vor Ablauf - gekündigt wird (§ 8 Abs. 1 VVG). Versicherungsverträge mit einer Vertragsdauer von mehr als fümf Jahren können nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 VVG gekündigt werden. - Vgl. auch Lebensversicherung.

 

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