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Vertragsfreiheit

Recht der Schuldverhältnisse beherrschender Grundsatz, der besagt: a) daß jedermann frei darüber entscheiden kann, ob er einen ihm angetragenen Vertrag abschließen will oder nicht, und b) daß die Parteien den Inhalt der Verträge frei bestimmen können, ohne an die gesetzlichen Vertragstypen gebunden zu sein (Vertrag sui generis). - Ausnahmen: a) für gewisse Unternehmen (insbes. Verkehrsunternehmen) besteht Kontrahierungszwang; b) der Inhalt der Verträge darf nicht gegen gesetzliche Verbote bzw. zwingendes Recht verstoßen; c) im Sachenrecht steht den Parteien nur eine beschränkte Anzahl von dinglichen Rechten zur Verfügung, andere können sie nicht begründen.

 

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