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Kontrahierungszwang

Abschlußzwang, gesetzliche Pflicht zum Abschluß eines Vertrages, bei dem u. U. auch der Inhalt festgelegt ist (z. B. für Eisenbahn, Post, Energieversorgungsunternehmen); Ausnahme von der Vertragsfreiheit. Kontrahierungszwang wird allgemein dann bejaht, wenn eine öffentliche Versorgungsaufgabe (Versorgung mit lebenswichtigen Gütern) besteht. Über § 26 II GWB ebenfalls Kontrahierungszwang möglich, soweit das fragliche Unternehmen Normadressat ist und eine unbillige Behinderung oder eine ungleiche Behandlung gegenüber anderen gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund anzunehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall.

 

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