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Recht der Schuldverhältnisse
im 2. Buch des BGB geregelte Rechtsmaterie. - Das Recht der Schuldverhältnisse d. Sch. enthält allgemeine Vorschriften, die für alle Schuldverhältnisse gelten (z. B. über Begründung eines Schuldverhältnisses, Schadenersatzpflicht, Rücktrittsrecht, Erfüllung, Aufrechnung, Erlaß, Abtretung), und besondere Bestimmungen über einzelne Schuldverhältnisse (z. B. Kauf, Miete).
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