Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gutschrift

I. Rechnungswesen: Buchung einer Leistung zugunsten einer Person oder eines Unternehmens auf der Habenseite des betreffenden Kontos; Mitteilung an den Begünstigten von einer entsprechend vorgenommenen Buchung. - Gegensatz: Lastschrift.
II. Umsatzsteuerrecht: Mit Hilfe einer Gutschrift rechnet ein Unternehmer über eine steuerpflichtige Leistung ab, die an ihn ausgeführt wurde, da nur er - und nicht der Leistende - die Abrechnungsgrundlagen kennt (sog. Abrechnungslast). Eine Gutschrift gilt als Rechnung unter folgenden Voraussetzungen: Der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung ausführt (Empfänger der G.) muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt sein; zwischen Aussteller und Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift abgerechnet wird; die Gutschrift muß die erforderlichen Angaben enthalten (Rechnung); die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein (§ 14 V UStG).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gutschein
Guttman-Skalierung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Eröffnungsbilanz | Druckbehälter | Valuta | Schwerkriegsbeschädigte | Arbeiterrentenversicherung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum