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Gesellschaftsvermögen

I. Personengesellschaften (OHG, KG, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft): Gesellschaftsvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter. Es besteht aus den Gesellschaftsbeiträgen (sowie ggf. der Einlage der Kommanditisten) und den für die Gesellschaft erworbenen Gegenständen. Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu. Ein Gesellschafter kann weder über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen noch (mangels anderer Abrede) über seinen Gesellschaftsanteil verfügen oder Teilung verlangen (§ 719 BGB). - Dagegen kann ein Gläubiger eines Gesellschafters den Anteil am Gesellschaftsvermögen pfänden (§ 859 ZPO) und der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres (die BGB-Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, § 725 BGB) kündigen (§ 135 HGB). - Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsvermögen ist erforderlich a) ein Titel gegen die OHG oder KG (§ 124 II HGB); bzw. b) ein Urteil gegen alle Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (§ 736 ZPO). Ebenso für die GmbH.
II. Aktiengesellschaft: Gesellschaftsvermögen wird ausgewiesen in ihrer Bilanz (Privatvermögen außerhalb der Bilanz besitzt die AG nicht), setzt sich zusammen aus sämtlichen Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten, Rückstellungen für ungewisse Schulden und Wertberichtigungen.

 

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