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Gesellschaftsbeiträge

Leistungen, die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu bewirken haben (Gesellschaft); soweit nichts anderes bestimmt ist, alle in gleicher Höhe (§ 706 BGB). Arten: Geldzahlungen, Sachleistungen, Leistung von Diensten, Überlassung von Sachen zur Benutzung etc. Die Gesellschaftsbeiträge werden Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Nachschußpflicht nur, wenn bei der Auseinandersetzung das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht (§§ 707, 735 BGB). - Vgl. auch Einlagen.

 

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