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Gesellschaftsschulden

I. Personengesellschaft: Alle Verbindlichkeiten, die für die Gesellschafter gemeinschaftlich begründet werden, z. B. rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie z. B. Steuern, Lastenausgleich. - Haftung: Den Gläubigern haftet das Gesellschaftsvermögen, zugleich aber haften auch alle Gesellschafter mit ihrem eigenen Vermögen als Gesamtschuldner (der Kommanditist der KG jedoch nur bis zur Höhe der Haftsumme, § 171 HGB); der Gläubiger kann wählen. Die Gesellschafter können jedoch von der Gesellschaft Berichtigung der Gesellschaftsschulden aus dem Gesellschaftsvermögen verlangen (Schuldenhaftung). - Bei der Auseinandersetzung sind vor der Verteilung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaftsschulden zu bezahlen; reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, sind die persönlich haftenden Gesellschafter zu Nachschüssen verpflichtet.
II. Kapitalgesellschaft: Verbindlichkeiten begründen regelmäßig keine Haftung der Gesellschafter bzw. Aktionäre.
III. Genossenschaft: Sonderregelung je nach Typ (vgl. Haftpflicht).

 

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