Gesamthandsgemeinschaft, Rechtsinstitut deutschrechtlichen Ursprungs. Die einzelnen Gesamthänder sind nicht zu einem bestimmten Bruchteil an den einzelnen Gegenständen (Bruchteilgemeinschaft, Gemeinschaft II), sondern zu einem Bruchteil an dem gesamten Sondervermögen der Gemeinschaft zur gesamten Hand z. g. H. beteiligt. Sie haben daher keine Verfügungsberechtigung über einen Anteil an einzelnen Gegenständen. Das Sondervermögen betreffende Rechtsgeschäfte müssen vielfach gemeinschaftlich von oder gegenüber den Gesamthändern vorgenommen werden. - Die Ausgestaltung im einzelnen ist für die verschiedenen Gemeinschaft zur gesamten Hand z. g. H. unterschiedlich geregelt. - Beispiele für Gemeinschaft zur gesamten Hand z. g. H.: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Erbengemeinschaft am ungeteilten Nachlaß. - Bei der steuerlichen Bewertung wird Gesamthandseigentum den Beteiligten nach Bruchteilen zugerechnet (§ 39 II 2 AO). Die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Bruchteile richten sich entweder nach den Beteiligungsquoten am gesamten gemeinschaftlichen Vermögen oder nach den Beteiligungsquoten an der Teilungsmasse.