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Treuepflicht des Arbeitnehmers

1. Allgemeines: Neben der Arbeitspflicht (Arbeitsvertrag, Arbeitnehmer) bestehende Nebenpflicht des Arbeitnehmers, aus dem Arbeitsvertrag. Ein Teil der als Treuepflicht des Arbeitnehmers geltenden Nebenpflichten folgt aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf das Arbeitsverhältnis. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers läßt sich charakterisieren als Pflicht zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers. Es sind einzelne Unterlassungspflichten, aber auch Pflichten zum positiven Tun. - 2. Einzelpflichten: a) Der Arbeitnehmer darf Dritten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitteilen (vgl. § 17 UWG). b) Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt auch, daß der Arbeitnehmer ruf- und kreditschädigende Mitteilungen zu unterlassen hat. c) Der Arbeitnehmer darf keine Schmiergelder annehmen (§ 12 UWG), d. h. Zuwendungen von geldwerten Geschenken oder anderen Vorteilen, durch die der Arbeitnehmer zu einem pflichtwidrigen Tun veranlaßt werden soll. d) Arbeitnehmer dürfen im Geschäftszweig des Arbeitgebers diesem keine Konkurrenz machen (Wettbewerbsverbot). e) Den Arbeitnehmer treffen u. U. Mitteilungs- und Anzeigepflichten: Er hat z. B. die Pflicht zur Anzeige drohender Schäden (z. B. bei Störungen an Maschinen). f) Gehorsamspflicht. - 3. Bei schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, falls ein Schaden entstanden ist. Die Einhaltung von Unterlassungspflichten kann durch Klage durchgesetzt werden.

 

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