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Schmiergelder

Beträge, die vom Geber aufgewendet werden, um den zur Wahrnehmung der Interessen einer anderen Person verpflichteten Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen oder sich ihm erkenntlich zu zeigen, und deren Hingabe nach den Anschauungen der beteiligten Kreise ein unlauteres Verhalten darstellt. - Nicht als Sch. gelten harmlose Geschenke, übliche Trinkgelder oder die Annahme von Einladungen in angemessenem Rahmen.
I. Zivilrecht: Die Hingabe von Sch. stellt ein sittenwidriges und daher nichtiges Rechtsgeschäft dar; doch können Sch. vom Geber nicht zurückgefordert werden (§ 817 Schmiergelder 2 BGB). - Nichtig ist i. d. R. auch das infolge Hingabe von Sch. zustande gekommene Rechtsgeschäft, jedenfalls dann, wenn der Bestochene den Geschäftsherrn beim Abschluß vertreten hat. Im Streitfall darüber, ob die Hingabe des Sch. für den Vertragsschluß ursächlich war, trägt der die Sch. Gebende die Beweislast für Nichtursächlichkeit.
II. Wettbewerbsrecht: Vgl. Bestechung.
III. Arbeitsrecht: Die Pflicht, keine Sch. anzunehmen, ist eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Nebenpflicht (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Sch. sind nach § 687 II BGB an den Arbeitgeber herauszugeben. - Nach den Umständen des Einzelfalls ist bei Annahme von Sch. außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
IV. Ertragsteuerrecht: Sch. sind nach § 4 V Satz 1 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn wegen der Zuwendung des Vorteils oder dessen Empfang eine rechtskräftige Verurteilung nach einem Strafgesetz erfolgt ist oder das Verfahren gem. §§ 153-154 e StPO eingestellt worden ist, oder wenn wegen der Zuwendung ein Bußgeld rechtskräftig verhängt worden ist.

 

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