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Anschaffung

jedes auf Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen (Waren) und an Wertpapieren gerichtete entgeltliche Rechtsgeschäft. Die Art des entgeltlichen Erwerbes ist unwichtig, also Kauf, Tausch, Werklieferung (auch bei Eigentumsvorbehalt). Keine Anschaffung sind Erwerb durch Schenkung, Erbschaft oder Urproduktion (Landwirtschaft, Bergbau) oder Aneignung. Anschaffung und Weiterveräußerung bilden das handelsrechtliche Umsatzgeschäft.

 

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