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Schenkung

I. Begriff: Unentgeltliche vertragliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers zur Bereicherung des Beschenkten (§§ 516-534 BGB). - Zu unterscheiden: 1. Die sog. Handschenkung, die sofort (z. B. durch Übereignung der verschenkten Sache) erfüllt wird, ist formfrei. - 2. Wird eine (künftige) Leistung schenkweise versprochen, ist der Vertrag nur gültig, wenn die Erklärung des Schenkers (Schenkungsversprechen) in Form der öffentlichen Beurkundung vorgenommen ist. - Im BGB Einzelheiten u. a. über Haftung des Schenkers, Auflagen, Rückforderungsrecht wegen Bedürftigkeit und Widerruf wegen groben Undanks.
II. Steuerliche Behandlung: 1. Einkommen- und Körperschaftsteuer: Eine Schenkung unterliegt als einmaliger Vermögensanfall nicht der Einkommen- und Körperschaftsteuer. - 2. Erbschaftsteuer: Im Rahmen der für die Erbschaftsbesteuerung maßgebenden Vorschriften sind Schenkung erbschaftsteuerpflichtig (§ 1 I Nr. 2, § 7 ErbStG). - 3. Umsatzsteuer: Schenkung unterliegt wegen fehlendem Entgelt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Ausnahmen: a) unternehmerisch veranlaßte Sch., wenn es sich um Leistungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer handelt (Aufmerksamkeiten) oder wenn sie einkommensteuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben verursachen (Eigenverbrauch); b) privat veranlaßte Schenkung (insbes. von Unternehmensgegenständen an Angehörige des Unternehmers) als Eigenverbrauch; c) Sch., die auf gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (z. B. Schenkung einer Gesellschaft an Gesellschafter) beruhen, als Gesellschafterverbrauch. - 4. Betriebliche Aufwendungen für Geschenke an (natürliche oder juristische) Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind als Betriebsausgaben nur abzugsfähig, wenn a) die Anschaffungs-/Herstellungskosten bei dem Empfänger jeweils die Freigrenze von 75 DM im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen und b) die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 V Satz 1 Nr. 1 und VII EStG).

 

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