Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gemeinschaftsaufgaben

1. Begriff: Aufgaben der Bundesländer, an deren Erfüllung der Bund durch Beteiligung an der Rahmenplanung und an der Finanzierung (Mischfinanzierung) mitwirkt, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und wenn dies zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Art. 91 a GG). - 2. Sachbereiche: a) Aus- und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen einschl. Hochschulkliniken; b) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (Strukturpolitik); c) Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (Agrarpolitik); d) bei der Bildungsplanung sowie der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung können Bund und Länder zusammenwirken (Art. 91 b GG). - 3. Trotz Mitwirkung des Bundes bleiben die zu Gemeinschaftsaufgaben erklärten Sachbereiche Aufgaben der Länder. Diesem Element des kooperativen Föderalismus wird häufig der Vorwurf der zur Selbstblockade tendierenden Politikverflechtung gemacht; v. a. die Länder bemängeln eingeengte Gestaltungsspielräume.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gemeinschaftsansässige
Gemeinschaftsausschuß der Deutschen Gewerblichen Wirtschaft

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Bionik | Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut | Funktionsmanagementorganisation | Geldsortenschuld | Aufhebungsversteigerung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum