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Exportförderung

Ausfuhrförderung. 1. Begriff und Ziele: a) Begriff: staatliche Förderung der Exporte, darunter (1) private Maßnahmen wie Gemeinschaftswerbung, gemeinschaftliche Exportkreditfinanzierung der Exporteure, Tätigkeit von Auslandshandelskammern etc., (2) mittelbare und unmittelbare staatliche Maßnahmen (Exportförderung i. e. S.). b) Ziele: I. d. R. Verminderung eines Handelsbilanzdefizits, wenn die Einfuhr nicht gedrosselt werden soll, auch Aufrechterhaltung bzw. Erzielung eines hohen Beschäftigungsgrades, bei staatlichen Außenhandelsmonopolen häufig politische Motive. - 2. Instrumente der staatlichen E.: a) Unmittelbare fiskalische Maßnahmen: Exportsubventionen, Ausfuhrprämien, Ausfuhrgarantien und -bürgschaften sowie Wechselkursgarantien und -bürgschaften (z. B. in der Bundesrep. D. durch die Hermes Kreditversicherungs-AG), Ausfuhrerstattungen bei agrarischen Marktordnungsprodukten, Zinszuschüsse bei Exportkrediten, Investitionshilfen (auch für Auslandsniederlassungen), Ausnahmetarife der Verkehrsmittel für Exportgüter (z. B. Seehafenausnahmetarife). b) Kreditpolitische Maßnahmen: Schaffung besonders günstiger Kreditbedingungen für Ausfuhrgeschäfte, besonderer Finanzierungsmittel, differenzierter Zinssätze. c) Währungspolitische Maßnahmen: Abwertung, Schaffung gespaltener Wechselkurse, managed floating. d) Steuerliche Maßnahmen: Befreiung oder Ermäßigung von Steuern (z. B. Umsatzsteuer), Erlaubnis zur Bildung steuerfreier Rücklagen, Sonderabschreibungen auf Exportforderungen u. a. e) Förderung der Bildung internationaler Exportpreiskartelle (z. B. OPEC). f) Staatliche Auslandswerbung, finanzielle Unterstützung von Messen und Ausstellungen, Beratung und Information der Exportwirtschaft durch staatliche Stellen (Bundesstelle für Außenhandelsinformation, diplomatische Vertretungen im Ausland). - 3. Beschränkung der Exportförderung durch internationale Abkommen: a) Der IWF verbietet eine Manipulation des Wechselkurses. b) Das GATT verbietet direkte Ausfuhrsubventionen (Art. XVI). c) Die OECD fordert die Abschaffung verschiedener "künstlicher Exportbeihilfen", wie Prämien, direkte Subventionen, über der inländischen Steuerlast liegende Steuervergütungen oder staatlich ermäßigte Versicherungsprämien und Rohstoffpreise. d) Die EG verbietet im innergemeinschaftlichen Handel grundsätzlich alle staatlichen Beihilfen (Art. 92) und gibt Vorschriften über die zulässigen Steuerrückvergütungen (Art. 96). - Von internationalen Vereinbarungen nicht betroffen sind nicht-diskriminierende Förderungsmaßnahmen (außer Abwertung), wie angemessene Werbung, Information, angemessene Kreditgarantien und Bürgschaften, angemessene Vergütung indirekter Steuern. - 4. Wirkungen: a) Staatliche Exportförderung in Form von Subventionen und sonstigen Maßnahmen, die eine "künstliche" Verbilligung der Exporte darstellen, wirkt auf eine Abweichung des Außenhandels von den komparativen Vorteilen hin und ist insofern i. d. R. eine Ursache von Fehlallokation. Solche Maßnahmen können bestenfalls sinnvoll sein, wenn sie zeitlich begrenzt sind und jungen entwicklungsfähigen Industrien in Entwicklungsländern zugute kommen (Erziehungszoll). b) Relativ unbedenklich sind staatliche E.-Maßnahmen die allgemein der Verbesserung der Marktübersicht und der Information dienen. c) Hinsichtlich der Wirkung von internationalen Exportpreiskartellen ist neben den Nachteilen für die Weltwirtschaft insgesamt deren beschränkte Funktionsfähigkeit (Rohstoffkartelle) zu beachten. - Vgl. auch Handelspolitik.

 

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