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Kreditgarantiegemeinschaften
Spezialbanken, die als Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft für Unternehmen, die keine ausreichenden Kreditsicherheiten bieten können, Ausfallbürgschaften für langfristige Investitionskredite übernehmen. Kreditgarantiegemeinschaften werden in der Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank als Bürgschaftsbanken bezeichnet. - Die Institute (Kreditgarantiegemeinschaften des Handwerks, des Handels, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Gartenbaus, der mittelständischen Industrie, der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen) wurden Mitte der 50er Jahre in der Rechtsform der GmbH gegründet. Sie haben den Status der Gemeinnützigkeit. - Die Kreditgarantiegemeinschaften sind Kreditinstitute i. S. v. § 1 KWG. Sie betreiben mit dem Garantiegeschäft Bankgeschäfte und unterliegen der Bankenaufsicht. Das Eigenkapital wird von der gewerblichen Wirtschaft (Handels- und Handwerkskammern, Innungen, Regionalverbände), der öffentlichen Hand und von Kreditinstituten (insbes. Landesbanken/Girozentralen bzw. genossenschaftliche Zentralbanken) aufgebracht. - Die B. verbürgen sich für neu von Kreditinstituten zu gewährende Kredite bis zu 80% der Darlehensbeträge. Die Hausbanken tragen ein eigenes Obligo von mindestens 20%, wobei Tilgungen zuerst dem verbürgten Darlehensteil zugerechnet werden. Der Schwerpunkt der Kreditgewährungen liegt bei Krediten zur Existenzgründung und zu Rationalisierungsinvestitionen. Das Garantiekapital besteht aus dem Stammkapital der Gesellschafter, den Haftungsfondseinlagen und -darlehen, die von den berufsständischen Gesellschaften finanziert werden, und aus den Rücklagen. Durch globale Rückbürgschaften, die vom Bund und vom betreffenden Bundesland übernommen werden, deckt die öffentliche Hand einen hohen Teil des Risikos der Kreditgarantiegemeinschaften ab. - Die Kreditgarantiegemeinschaften sind in verschiedenen Garantiegemeinschaften auf Bund- und Landesebene zusammengeschlossen. - Vgl. auch Wirtschaftsförderung.
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