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Ausfuhrerstattung
Ausgleich zwischen einem hohen Inlandspreis innerhalb der EG und einem niedrigen Weltmarktpreis für bestimmte Marktordnungswaren. Während mit Hilfe von Abschöpfungen die Preise der Importgüter auf das i. d. R. höhere EG-Preisniveau angeglichen werden, sollen Ausfuhrerstattung die Exportpreise v. a. für zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse (Anhang II zum EG-Vertrag) vom EG-Preisniveau auf das Weltmarktpreisniveau gesenkt werden (Subvention). Die Erstattungssätze werden für die gesamte EG einheitlich festgesetzt, können jedoch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Marktverhältnisse in den Bestimmungsländern und Beförderungskosten gestaffelt sein. Grundsätzlich erfolgt nur für Erzeugnisse der Mitgliedstaaten der EG und nur bei nachgewiesener Ausfuhr eine Erstattung, und zwar gegen Vorlage eines von der Ausgangszollstelle bestätigten Kontrollnachweises beim Hauptzollamt Hamburg. - Rechtsgrundlage: VO EG Nr. 2730/79 (ABL EG Nr. L 317 vom 12. 12. 1979) und nationale EWG-Ausfuhrerstattungs-VO vom 19. 3. 1980 (BGBl I 323); im Falle von Währungs-Ausgleichsbeträgen EWG-VO Nr. 1371/81 und nationale Ausfuhr-Währungsausgleichs-VO vom 9. 12. 1980 (BGBl I 2242).
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