|
|
Regulierung
staatliche Regulierung.
I. Allgemeines: Aus der US-amerikanischen Regulierungsdiskussion in die ordnungspolitische Diskussion übernommener vielschichtiger Begriff. Regulierung bezeichnet Verhaltensbeeinflussung von Unternehmen durch ordnungspolitische, meist marktspezifische Maßnahmen mit dem Ziel der Korrektur bzw. Vermeidung von Marktversagen, d. h. zur Verhinderung monopolistischen Machtmißbrauchs und ruinöser Konkurrenz. Regulierung bezieht sich im wesentlichen auf Marktzugang, Preise, Qualität und Konditionen sowie auf den Kontrahierungszwang. - Typische Regulierungsmaßnahmen sind Produktionsauflagen, Qualitätsstandards bei Produkten und Dienstleistungen, Ausnahmen vom Wettbewerbsgesetz, Berufsordnungen sowie Vorschriften der Preis- und Tarifgestaltung. - In den USA genehmigen Regulierungskommissionen (regulatory commissions) die genannten Aktionsparameter der Unternehmen, insbes. Preisänderungen. - In der Bundesrep. D. sind sowohl Kartellbehörden als auch zahlreiche Fachressorts der Länder sowie andere zuständige Stellen auf den Gebieten des Preisrechts, der Lieferkonditionen, der Investitionsgenehmigungen regulierend tätig (Kartellgesetz). - Gegensatz: Deregulierung.
II. Theorie der Regulierung: 1. Normative Theorie der R.: Mikroökonomische Teildisziplin, die die Optimierung des Regulierungsinstrumentariums aus allokationstheoretischer Sicht anstrebt. - 2. Positive Theorie der R.: an die Neue Politische Ökonomie angelehnte ökonomische Teildisziplin, die den Regulierungsprozeß (Gesetzgebungsverfahren, Vollzug und Korrektur von Regulierungsmaßnahmen) analysiert; die dadurch aufgedeckten prozeßimmanenten Fehlallokationen bilden die theoretische Grundlage der Deregulierungsdiskussion.
III. Strukturpolitik: 1. Begriff: Einschränkungen der Gewerbefreiheit (Vertragsfreiheit), die für bestimmte Märkte oder für Gruppen von Unternehmen gelten. Regulierung ist insofern von allgemeinen ordnungsrechtlichen Rahmensetzungen (z. B. Gewerbeordnung) abzugrenzen. Aus wettbewerbspolitischer Sicht handelt es sich um Ausnahmebereiche des Wettbewerbsrechts, da für die regulierten Sektoren oder Märkte Sonderordnungen geschaffen werden. - 2. Begründungen. Die Einrichtung von Sonderordnungen wird entweder damit begründet, daß auf einem bestimmten Markt oder in einem Wirtschaftsbereich Wettbewerb nicht funktionieren kann, weil Bedingungen eines natürlichen Monopols vorliegen, oder daß ein unbeschränkter Wettbewerb zu volkswirtschaftlich oder gesellschaftspolitisch unerwünschten Konsequenzen führen könnte. Im ersten Fall (z. B. leitungsgebundene Energieversorgung) dient die Regulierung dem Schutz vor mißbräuchlicher Ausnutzung der monopolistischen Anbieterposition. Im zweiten Fall kann es z. B. darum gehen, ruinöse Konkurrenz zwischen Anbietern auf einem Markt mit beschränkter Nachfrage zu verhindern oder den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, wenn die Nachfrageseite gegenüber der Angebotsseite (praktisch) nicht behebbare Informationsdefizite aufweist. - 3. Formen: a) Regulierung des Marktzutritts, z. B. Konzessionsvergabe im Güterfernverkehr (Ziel ist hier die Vermeidung ruinöser Konkurrenz); Zulassung zum Geschäftsbetrieb bei Banken und Versicherungen (Ziel ist hier die Gewährleistung von Sachkunde und einer verantwortlichen Unternehmensleitung). - b) Preisregulierungen, z. B. Tarif- oder Gebührenordnungen, Höchstpreisverordnungen. - c) Verhaltensregulierungen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs, z. B. Vorschriften seitens der Banken- und Versicherungsaufsicht, die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassen werden. - 4. Träger der R.: Regulierung wird durch Fachbehörden auf Bundes- oder Landesebene ausgeübt (Beispiel: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen). - 5. Umfang und Bedeutung. Traditionell stark regulierte Wirtschaftsbereiche sind die Energie- und Verkehrswirtschaft, die Telekommunikation, die Finanzdienstleistungen und die Landwirtschaft. Maßnahmen der Regulierung können ein wichtiges Instrument der sektoralen Strukturpolitik sein. Das heute erreichte Ausmaß der Regulierung wird aber zunehmend kritisch beurteilt und zumindest teilweise als effizienzmindernd angesehen. Die Praxis hat zudem gezeigt, daß die Aufhebung von Regulierung (Deregulierung), z. B. im Telekommunikationsbereich, zu Produktivitätssteigerungen führen kann, ohne die möglichen negativen Effekte auszulösen, deren Vermeidung der ursprüngliche Anlaß für die Einführung einer Regulierung war.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|