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Berufsordnung

I. Amtliche Statistik: Gliederungsstufe in der Berufssystematik. Die Berufsordnung bildet die Basiseinheit des Systems, in der die nach dem Wesen ihrer Berufsaufgabe und Tätigkeit gleichartigen Berufe zusammengefaßt sind.
II. Wettbewerbsrecht: Standes- und Ehrenordnungen, die teils in Gesetzen niedergelegt sind, teils kraft Gewohnheitsrecht gelten. Werbeverbote enthält insbes. das Standesrecht der Ärzte und Heilberufe sowie der rechts- und steuerberatenden Berufe. Ohne weiteres sittenwidrig (§ 1 UWG) sind Verstöße gegen gesetzliche Werbeverbote, sofern diese durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (Art. 12 I GG). Verstöße gegen sonstiges Standesrecht können unlauterer Wettbewerb (§ 1 UWG) sein, wenn gegen Pflichten verstoßen wird, die innerhalb des Berufsstandes einheitlich befolgt werden und gefestigt sind. Entsprechen die Pflichten einem sittlich-rechtlichen Gebot, ist der Verstoß ohne weiteres unlauterer Wettbewerb, betrifft der Verstoß eine wertneutrale Regelung, kommt ein Verstoß gegen § 1 UWG nur in Betracht, wenn sich der Verletzer einen nicht zu rechtfertigenden Vorsprung vor den standestreuen Mitbewerbern verschafft (Rechtsbruch).

 

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