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Ausstattung

I. Familienrecht: Ausstattung ist nach § 1624 BGB alles, was Vater oder Mutter einem Abkömmling zuwenden, also entweder sofort geben oder für die Zukunft versprechen, und zwar a) mit Rücksicht auf die Verheiratung des Sohnes oder der Tochter; also auch die Aussteuer, die die Tochter zur Einrichtung des Haushalts erhält; oder b) mit Rücksicht auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung. - 1. Anspruch auf Ausstattung haben weder Sohn noch Tochter. - 2. Eine A., die Eltern dem Abkömmling zuwenden, gilt insoweit als Schenkung (als "Versprechen" formbedürftig), als sie - im Zeitpunkt der Zuwendung - das den Umständen, insbes. den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß übersteigt. Der über das angemessene Maß hinausgehende Teil der Ausstattung oder die ganze A., wenn zur Zeit der Zuwendung kein Anlaß zur Ausstattung gegeben ist oder der Zweck der Ausstattung nicht binnen zwei Jahren erfüllt wird, unterliegt ggf. der Erbschaftsteuer (§ 3 V ErbStG). - Liegt kein "Übermaß" vor, ist ein auch nur mündlich gegebenes Ausstattungsversprechen ("Nadelgeld" an die Tochter, Wirtschaftszuschuß an den Sohn) klagbar.
II. Markenrecht: Ausstattung ist die Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung durch Gestaltungsmittel, die geeignet sind, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Markengesetz verwendet den Begriff der Ausstattung nicht mehr und benutzt statt dessen den Begriff des Zeichens, das durch Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Die Ausstattung genießt den einer Marke zukommenden Rechtsschutz mit der Maßgabe, daß der Schutz nach dem regionalen Umfang der Verkehrsgeltung begrenzt sein kann und mit dem Verlust der Verkehrsgeltung endet. Die Ausstattung war unter der Geltung des Warenzeichengesetzes an den Geschäftsbetrieb gebunden und konnte daher nicht ohne den zu ihr gehörenden Betrieb (Betriebsteil) übertragen werden. Seit dem 1.5.1992 ist die Bindung der Marke und damit der ihr gleichgestellten Ausstattung an den Geschäftsbetrieb aufgehoben, so daß die Ausstattung wie die Marke nunmehr auch ohne den dazugehörigen Geschäftsbetrieb übertragbar ist.

 

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