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Ausgleichsfonds

I. Auf staatlicher Ebene: Sondervermögen des Bundes, auf staatlicher Ebene im Wege der Vorfinanzierung durch Kreditaufnahmen geschaffener Fonds mit dem Zweck, Ausgleichsleistungen an bestimmte, gesetzlich festgelegte Empfängergruppen (z. B. Schwerbehinderte) in Form von Unterhaltshilfen, Hauptentschädigungen, Entschädigungsrenten und Aufbaudarlehen zu erbringen; z. B. auch der frühere Lastenausgleichsfonds. Terminologisch heißt der Lastenausgleichsfonds "Ausgleichsfonds"; alle anderen Ausgleichsfonds führen ergänzende Bezeichnungen (Sondervermögen des Bundes). - Finanzierung wird durch Zuschüsse des Bundes und der Länder, Verschuldungen auf dem Kreditmarkt und Kreditrückflüsse gewährleistet. - Treuhänderische Mittelverwaltung von der Deutschen Ausgleichsbank in Zusammenarbeit mit dem Bundesausgleichsamt (BAA). - In verschiedenen Ländern (z. B. USA und Frankreich) existieren von den Notenbanken unabhängige Ausgleichsfonds zur Regulierung der Devisenkurse (Währungsausgleichsfonds).
II. Auf betrieblicher Ebene: Ausgleichskassen bei Konzernen und sonstigen Unternehmenszusammenschlüssen zur Regulierung von Gewinnen und Verlusten, die durch die Konzern- oder Kartellpolitik bei einzelnen Betrieben entstehen.

 

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