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Ausgleichsabgabe
I. Energiepolitik: 1. Begriff: Durch das dritte Verstromungs-Gesetz vom 13.12.1974 eingeführte, zweckgebunde Abgabe (Kohlepfennig), die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.1994 als Finanzierungsinstrument zum Einsatz deutscher Steinkohle für nicht verfassungskonform befunden wurde und deshalb Ende 1995, mit dem Ende des Jahrhundertvertrages, auch nicht mehr angewandt werden darf. Die ursprünglich geplante Weiterführung der Ausgleichsabgabe ab 1996 kommt somit nicht zustande. - 2. Bemessungsgrundlage: Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Erlöse aus der Lieferung von Elektrizität an Letztverbraucher, bei Eigenerzeugern der Wert des selbsterzeugten und verbrauchten Stroms. - 3. Höhe: Je nach Bundesland unterschiedlich beträgt die Ausgleichsabgabe durchschnittlich für 1992 7,75%, für 1993 7,5%, für 1994 7,5% und 1995 8,5%. - 4. Verwendung: Das Aufkommen wird unter Durchbrechung des Nonaffektationsprinzips einem unselbständigen Sondervermögen des Bundes, dem Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, zugeführt und zweckgebunden verwendet zur Subventionierung des Einsatzes heimischer Steinkohle bei der Stromerzeugung im Rahmen des dritten Verstromungsgesetzes. Kohlepolitik, Jahrhundertvertrag.
II Sozialökonomik: Lastenausgleich.
III. Sozialrecht: Leistung der Arbeitgeber in Höhe von 200 DM monatlich für jeden Arbeitsplatz, der mit einem Schwerbehinderten oder einem ihm Gleichgestellten hätte besetzt werden müssen, § 11 SchwbG in der Neufassung vom 26. 8. 1986 (BGBl I 1421) m. spät. Änd. Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber jährlich an die für seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen. - Verwendung ausschließlich für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung für Schwerbeschädigte und ihnen Gleichgestellte sowie zur Wiederherstellung und Erhaltung ihrer Arbeitskraft.
IV. Außenhandel: 1. In der EU im Rahmen verschiedener gemeinsamer Marktorganisationen neben dem Zoll als zusätzlicher Schutz gegenüber störenden Weltmarkteinflüssen auf eingeführte drittländische Agrarerzeugnisse erhoben (z. B. auf Obst, Gemüse und Wein). - 2. Als Ausgleichsabgabe werden auch Abgaben bezeichnet, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU erhoben werden zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen, Verkehrsverlagerungen oder sonstiger ernster Störungen einzelner Wirtschaftszweige, die durch die Errichtung von gemeinsamen Marktorganisationen oder andere Maßnahmen der Gemeinschaft bedingt sind. Hierzu gehören u. a. Ausgleichsbeträge Währung (Ausgleichsbeträge 1).
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