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Wiederausfuhr
Re-Export, Ausfuhr von zuvor eingeführten Waren. Bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaften aus dem EU-Zollgebiet werden im allgemeinen die Ausfuhrmöglichkeiten einschließlich der handelspolitischen Maßnahmen angewendet (Art. 182 ZK) sowie Art. 841 und 842 ZK-DVO). Diese Gemeinschaftsregelung wird durch § 16 b AWV ergänzt. Da sind bei der Wiederausfuhr i. a. die Vorschriften für das außenwirtschaftsrechtliche Ausfuhrverfahren anzuwenden. Befreiungen von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung für nicht liberalisierte Waren vgl. § 19 AWG.
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