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Veredelungsverkehr
im Sinne des Zollrechts die zollbegünstigte Be- oder Verarbeitung bzw. Ausbesserung von Waren. - Arten: 1. Aktiver V.: Dieser dient der Veredelung von aus einem Drittland eingeführten Waren, die in veredeltem Zustand wieder in ein Drittland ausgeführt werden sollen. Er wird bewilligt, wenn er dazu beiträgt, die günstigsten Voraussetzungen für die Ausfuhr der veredelten Waren zu schaffen, ohne daß wesentliche Interessen der durch den Zoll geschützten Hersteller beeinträchtigt werden. Der aktive Veredelungsverkehr ist ein Freigutverkehr; die im Veredelungsverkehr eingeführten Waren werden dem Veredeler als Freigut zollfrei überlassen. Wird der Veredelungsverkehr ordnungsgemäß innerhalb der gesetzten Frist abgewickelt, d. h., wird die gesamte Einfuhrmenge als veredelte Ware unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt, so entsteht eine Zollschuld nur für Nebenerzeugnisse und Abfälle, die bei der Veredelung anfallen und nicht ausgeführt werden. Wird nur ein Teil ausgeführt, so entsteht für den in der EU verbliebenen Teil eine Zollschuld, die sich nach Beschaffenheit und Wert der unveredelten Ware bemißt. Nach der Art des Veredelungsgeschäftes unterscheidet man zwischen Lohnveredelung (Veredelungsarbeiten werden für eine außerhalb des Zollgebiets ansässige Person auf deren Rechnung oder unentgeltlich ausgeführt) oder Eigenveredelung (Durchführung der Arbeiten auf eigene Rechnung). Bei Eigenveredelung ist nachzuweisen, aus welchen Gründen der Antragsteller für das Ausfuhrgeschäft auf ausländische Waren angewiesen ist, z. B. Beschaffenheit, Preis, Liefermöglichkeit (§ 104 ff. AZO). Bei aktivem Veredelungsverkehr werden die Zollvorschriften sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer angewendet. Veredelungsverkehr mit Waren, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, werden vorsteuerabzugsberechtigten Firmen nicht bewilligt. - Vgl. auch Freigutveredelung. - 2. Passiver V.: Dieser dient der Veredelung von Waren, die ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in das Zollausland ausgeführt und veredelt wieder eingeführt werden. Die unveredelten Waren sind zollamtlich zu gestellen mit dem Antrag, sie zur Ausfuhr im passiven Veredelungsverkehr abzufertigen. Dabei wird die Nämlichkeit der Waren festgehalten. Den Waren dürfen im Ausland bei der Veredelung Zutaten zugefügt werden. Für die Einfuhr werden den Bedürfnissen entsprechende Fristen gesetzt. Bei der Einfuhr wird der für die veredelten Waren zu entrichtende Zoll um den Betrag gemindert, der als Zoll für die unveredelten Waren zu erheben wäre, wenn sie unter den gleichen Umständen zum freien Verkehr abgefertigt würden (Differenzveredelung). Die Wiedereinfuhr kann auch in ein anderes Mitgliedsland der EU erfolgen. Vorsteuerabzugsberechtigte Veredeler müssen für die wieder eingeführten Waren die volle Einfuhrumsatzsteuer entrichten, so daß sich passiver Veredelungsverkehr für diesen Personenkreis erübrigt, sofern es sich um Waren handelt, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen. - Vgl. auch Ausbesserungsverkehr. - 3. Freihafen-V.: Dieser dient der Veredelung von Waren, die ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien Verkehr des Zollgebiets in einen Freihafen ausgeführt und veredelt wieder eingeführt werden. An Stelle der ausgeführten Waren können im Freihafen auch Waren veredelt werden, die unveredelt den ausgeführten Waren nach Menge und Beschaffenheit entsprechen (Ersatzgut). Ein Freihafen-Veredelungsverkehr kann dem Inhaber eines Freihafenbetriebes bewilligt werden, wenn der Freihafen dadurch seinem Zweck nicht entfremdet wird. Die unveredelten Waren sind bei der Ausfuhr zollamtlich zu gestellen. Die veredelten Waren sind bei ihrer Einfuhr zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. - Nähere Bestimmungen über V.: Die grundlegenden Bestimmungen ergeben sich aus Art. 114-129 Zollkodex sowie 547-549 (Teil II Kap. 3) Zollkodex-Durchführungsverordnung für aktive Veredelung und 748-787 Zollkodex-Durchführungsverordnung für passive Veredelung sowie aus Art. 496-502 der allgemeinen Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung.
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