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vereidigter Buchprüfer
1. Begriff: V.B. ist, wer nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) als solcher anerkannt oder bestellt ist. Freier Beruf. Im beruflichen Verkehr ist die Bezeichnung "vereidigter Buchprüfer" zu führen. Der Berufszugang wurde mit dem Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) neu geöffnet; seit 1961 war er geschlossen. - 2. Aufgaben und Tätigkeiten: V.B. haben die Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbes. Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen können sie Prüfungsvermerke erteilen; dazu gehören auch Bestätigungen und Feststellungen, die sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften vornehmen. Insbes. können v.B. Jahresabschlüsse von mittelgroßen GmbHs mit den in § 267 II HGB festgelegten Kriterien nach § 316 I 1 HGB prüfen (Jahresabschlußprüfung). V.B. sind außerdem befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. Sie können unter Berufung auf ihren Amtseid auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens als Sachverständige auftreten. - 3. Zulassungsvoraussetzungen: a) Dauerregelung: Bewerber müssen nach § 131 I WPO zum Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt sein und ihren Beruf oder den des Steuerbevollmächtigten mindestens fünf Jahre ausgeübt haben. Nachweis dreijähriger Prüfungstätigkeit; Tätigkeit als Steuerberater oder Revisor in einer größeren Unternehmung kann bis zu einem Jahr angerechnet werden. Kann der Bewerber keine Prüfungstätigkeit nachweisen, muß er 15 Jahre als Steuerberater tätig gewesen sein, wobei 10 Jahre Steuerbevollmächtigtentätigkeit anrechenbar sind. - b) Übergangsregelung: Bis zum 31. 12. 1989 konnten auch Bewerber den Antrag stellen, die keine Prüfungstätigkeit vorzuweisen hatten, bei Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt waren und fünf Jahre als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter oder Rechtsanwalt tätig waren. Frist für die Antragstellung in besonderen Fällen bis zum 31. 12. 1992. - 4. Prüfung: Schriftlicher und mündlicher Teil; schriftlicher Teil entfällt für Bewerber, die nach der Übergangsregelung zugelassen sind. - 5. Bestellung: Bestellung nach Dauerregelung entsprechend den Vorschriften für die Bestellung von Wirtschaftsprüfern (vgl. im einzelnen dort VI). - 6. V.B. sind Mitglieder in der Wirtschaftsprüferkammer und werden im Berufsregister geführt. Vorläufig bestellte v.B. sind in der Wirtschaftsprüferversammlung nicht stimmberechtigt. - 7. Auf v.B. finden die Vorschriften über die freie Berufsausübung, die berufliche Niederlassung, die Eintragung und Löschung im Berufsregister, die Rechte und Pflichten und die Berufsgerichtsbarkeit für Wirtschaftsprüfer entsprechende Anwendung.
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