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Wirtschaftsprüferkammer

1. Institution der beruflichen Selbstverwaltung gem. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung). Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; Sitz in Düsseldorf. - 2. Mitgliedschaft: Pflichtmitglieder sind gem. § 58 I 1 WPO die bestellten bzw. anerkannten Wirtschaftsprüfer, die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; außerdem gem. § 128 III WPO vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften. - Freiwillige Mitgliedschaft können gem. § 58 II WPO die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen (Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände) sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften erwerben. - 3. Organe (§ 59 WPO): a) Wirtschaftsprüferversammlung: Versammlung der Mitglieder der W., die mindestens alle drei Jahre zusammentritt. b) Beirat: Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wählt Mitglieder aus ihrer Gruppe. Gruppe der anderen stimmberechtigten Mitglieder wählt ihre Vertreter. Zahlenmäßige Vertretung ergibt sich aus § 59 III WPO und der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer Gruppe der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften muß Mehrzahl der Beiratssitze haben. c) Vorstand: Wird aus der Mitte des Beirats gewählt. Einer der Vorstandsmitglieder ist Präsident der Wirtschaftsprüferkammer - 4. Aufsicht: Rechtsaufsicht durch Bundesminister für Wirtschaft (§ 66 WPO); er wacht darüber, daß die Wirtschaftsprüferkammer ihre Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen erfüllt. - 5. Aufgaben: Die Wirtschaftsprüferkammer hat gem. § 57 WPO die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen; insbes. Beratung und Belehrung von Mitgliedern in Fragen der Berufspflichten; Vermittlung bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern und zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag; Überwachung und Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten; Handhabung des Rügerechtes; Feststellung der allgemeinen Auffassung über Fragen der Ausübung des Berufes des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers in Richtlinien nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen; in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Gerichten, Behörden und Organisationen zur Geltung zu bringen; Wahrnehmung der durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung; Vorschlag der berufsständischen Mitglieder der Zulassungs- und Prüfungsausschüsse; Förderung der beruflichen Fortbildung der Mitglieder und der Ausbildung des Berufsnachwuchses; Einreichung der Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten bei Landesjustizverwaltungen und beim Bundesminister der Justiz; Führung des Berufsregisters. Außerdem hat die Wirtschaftsprüferkammer Aufgaben im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen. - Die Wirtschaftsprüferkammer ist Mitglied des International Accounting Standards Committee (IASC) und der International Federation of Accountants (IFAC). - In Mitteilungsblättern informiert die Wirtschaftsprüferkammer über den Stand der einschlägigen Gesetzgebung, Verlautbarungen des Vorstandes, berufsständische Hinweise, Rechtsprechung zu berufsständischen Fragen und zu Honorar- und Haftungsfragen. - 6. Pflichten der Mitglieder: Beachtung der von den Organen der Wirtschaftsprüferkammer gefaßten Beschlüsse; für persönlich stimmberechtigte Mitglieder besteht die Pflicht, Ehrenämter zu übernehmen. Beiträge regelt die Satzung.

 

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