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Berufsgerichte

früher: Ehrengerichte. 1. Begriff: Disziplinargerichte einzelner Berufsstände zur Reinhaltung des Berufsstandes und zur Ahndung eines Verhaltens, das mit einer anständigen Berufsgesinnung nicht in Einklang steht und das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen geeignet ist. - 2. Maßnahmen: Die von den Berufsgerichte zu verhängenden Maßnahmen für standeswidriges Verhalten sind meist gestaffelt von Verwarnungen über Geldbußen bis zum Ausschluß aus dem Berufsstand (und damit Berufsverbot). Von den Berufsgerichte scharf zu trennen sind die Strafgerichte, die über die Strafbarkeit eines Verhaltens aufgrund der allgemeinen, für alle geltenden Gesetze entscheiden. - Während das Strafrecht nur tatbestandsmäßig fest umrissenes Verhalten unter Strafe stellt, kann jedes standeswidrige Verhalten ehrengerichtlich geahndet werden. - 3. Verfahren: Das Verfahren vor den Berufsgerichte ist meist der Strafprozeßordnung angeglichen. Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht und das vor dem Berufsgerichte sind unabhängig voneinander, auch im Schuldspruch, meist wird das ehrengerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Strafverfahrens ausgesetzt. - 4. Rechtliche Regelungen: Es bestehen einerseits bundesgesetzliche Regelungen, z. Berufsgerichte für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte im Steuerberatungsgesetz, andererseits landesgesetzliche Regelungen, z. Berufsgerichte für Ärzte, Apotheker. - 5. Für Beamte: Vgl. Disziplinarverfahren.

 

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